Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung wegen Kurzarbeitergeld

An sich ist das Kurzarbeitergeld steuerfrei. Allerdings unterliegt es dem sogenannten Progressionsvorbehalt: der Steuersatz für alle übrigen Einkünfte wird durch das Kurzarbeitergeld erhöht. So werden unter Umständen Steuernachzahlungen fällig. Aber auch Steuererstattungen sind möglich, wenn zunächst zu viel Lohnsteuer an das Finanzamt gezahlt wurde.

Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung gilt für alle Bürger, die Nebeneinkünfte oder Lohnersatzleistungen über 410 Euro im Jahr bezogen haben. Hierzu gehört explizit auch das Kurzarbeitergeld. Auch wer die Steuerklassen III, V oder VI nutzt, muss eine Steuererklärung erstellen. Abgabetermin ist prinzipiell der 31.Juli des Folgejahres. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde der Stichtag für die Steuererklärung 2020 auf den 01.November 2021 verschoben. Die Frist verlängert sich noch einmal um sechs Monate, wenn ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerverein zur Erstellung der Steuererklärung genutzt wird.

Wer seiner Verpflichtung nicht nachkommt, wird in seiner Steuerschuld geschätzt. Dann droht ein Verspätungszuschlag oder Zwangsgeld von bis zu 25.000 Euro.

Mögliche Nachzahlungen müssen innerhalb eines Monats nach Erhalt des Steuerbescheides erfolgen. Die Nachzahlung kann nur verschoben werden, wenn ein Antrag auf Stundung oder Erlass der Steuer vorliegt. Hier genügt ein einfacher Einspruch nicht. Hilfe bei der Erstellung einer Steuererklärung bieten Steuerberater oder Lohnsteuerhilfevereine. Auch können spezielle PC-Programme genutzt werden. Kostenlose Hilfe darf lediglich von Angehörigen in Anspruch genommen werden.

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